Studio Bernard-Boos
Inhaber: Michael Bernard-Boos
Obentrautstr. 71
10963 Berlin
studio@bernard-boos.com
+49 176 705 205 72
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
Stand: Mai 2025
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern über Innenarchitektur-, Planungs-, Beratungs-, Konzeptions-, Gestaltungs-, Visualisierungs-, Koordinations- und damit verbundene Leistungen sowie über hiermit verbundene Beschaffungs- und Vermittlungsleistungen, soweit diese jeweils ausdrücklich beauftragt wurden.
Der konkrete Leistungsumfang, das Honorar, Termine und sonstige projektspezifische Vereinbarungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Vertrag, der Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.
Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
Die AGB werden dem Auftraggeber spätestens bei Vertragsschluss in einer Form zur Verfügung gestellt, die eine dauerhafte Speicherung und Wiedergabe ermöglicht.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.
Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform, durch eine gesonderte Auftragsbestätigung oder durch Beginn der beauftragten Leistungserbringung auf Veranlassung des Auftraggebers zustande.
Maßgeblich für den Umfang der geschuldeten Leistungen ist ausschließlich der ausdrücklich vereinbarte Leistungsumfang.
Leistungen, die im Angebot, Vertrag oder in einer Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich enthalten sind, werden nicht geschuldet.
Werden solche Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers erbracht, handelt es sich um zusätzliche Leistungen, die gesondert zu vergüten sind.
Insbesondere werden nur die im jeweiligen Angebot oder Vertrag ausdrücklich übernommenen Leistungen geschuldet.
Nicht geschuldet sind insbesondere, soweit nicht ausdrücklich vereinbart:
a) Tragwerksplanung und statische Berechnungen,
b) Fachplanung der Technischen Gebäudeausrüstung,
c) eigenständige Fachplanung für Brandschutz, Schall- oder Wärmeschutz,
d) Energieberatung oder energetische Nachweise,
e) Schadstoff-, Asbest-, Altlasten-, Baugrund- oder sonstige Spezialuntersuchungen,
f) Vermessungsleistungen und Bestandsaufnahmen mit fachvermessungstechnischer Genauigkeit,
g) Leistungen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators,
h) Bauleitung oder Objektüberwachung,
i) Projektsteuerung oder Projektmanagement, soweit nicht ausdrücklich beauftragt,
j) rechtliche oder steuerliche Beratung,
k) Prüfung von Förderfähigkeit, Finanzierungsfähigkeit oder steuerlicher Absetzbarkeit,
l) Leistungen anderer Fachplaner, Unternehmer, Lieferanten oder Hersteller.
Soweit gesetzlich vorgeschriebene oder aus der konkreten Funktion des Auftragnehmers folgende Pflichten bestehen, insbesondere als Entwurfsverfasser, bleiben diese unberührt.
Eine eigenständige Fachplanungsleistung wird dadurch nur übernommen, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
Bei Projekten, bei denen der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit der Bauleitung oder Objektüberwachung beauftragt wurde, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, eine hierfür geeignete Person bzw. ein geeignetes Unternehmen einzusetzen.
Die bloße Empfehlung eines Fachplaners, Handwerkers, Lieferanten, Herstellers oder sonstigen Dritten stellt keine Garantie für dessen Eignung, Verfügbarkeit, Preis, Leistungsfähigkeit oder Leistungsergebnis dar.
Grundlage der Leistungen sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Pläne, Maße, Fotos, Daten, Vorgaben und sonstigen Angaben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Planung relevanten Informationen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer insbesondere über ihm bekannte bauliche oder technische Besonderheiten, Schäden und Mängel, Leitungen und Installationen, Schadstoffe oder Altlasten, behördliche Auflagen, Denkmalschutz, öffentlich-rechtliche Beschränkungen, Vorgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowie bestehende Miet-, Nutzungs- oder sonstige Rechte Dritter zu informieren.
Eine Überprüfung der vom Auftraggeber bereitgestellten Bestandsunterlagen, Maße und Angaben auf Vollständigkeit oder technische Richtigkeit erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.
Erkennt der Auftragnehmer im Rahmen der beauftragten Tätigkeit offensichtliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten, wird er den Auftraggeber hierauf nach Möglichkeit hinweisen.
Eine eigene Vermessung des Bestands schuldet der Auftragnehmer nur, wenn diese ausdrücklich beauftragt wurde.
Für Planungen, die auf vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellten Bestandsmaßen oder Planunterlagen beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Abweichungen, soweit er die Unrichtigkeit nicht zu vertreten hat und keine eigene Vermessungsleistung geschuldet war.
Der Auftraggeber hat erforderliche Entscheidungen, Freigaben, Informationen und sonstige Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
Soweit Entscheidungen des Auftraggebers erforderlich sind, benennt dieser nach Möglichkeit eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.
Verzögerungen, die auf fehlende, verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen. Dies gilt auch für eine angemessene Wiederanlaufzeit.
Gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers wegen unterlassener Mitwirkung, insbesondere nach § 642 BGB, bleiben unberührt.
Die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele werden, soweit erforderlich, im jeweiligen Angebot oder Vertrag festgelegt.
Soweit bei Vertragsschluss wesentliche Planungsziele noch nicht hinreichend bestimmt sind, kann zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele erstellt werden.
Vom Auftraggeber genannte Budgets, Kostenrahmen oder Kostenvorstellungen stellen grundsätzlich Planungsziele und keine Garantie oder verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich und eindeutig als verbindliche Kostenobergrenze vereinbart wurden.
Kostenschätzungen, Kostenberechnungen und sonstige Kostenangaben beruhen auf dem jeweiligen Planungsstand und den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.
Preisänderungen, Marktbedingungen, Lieferengpässe, Änderungen von Herstellerpreisen, Unternehmerangeboten und behördliche Anforderungen können zu Abweichungen führen.
Eine verbindliche Kostenobergrenze wird nur durch ausdrückliche Vereinbarung in Textform begründet.
Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
Soweit eine Stundenvergütung vereinbart ist, gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag genannten Stundensätze.
Soweit Leistungen nach Zeitaufwand abgerechnet werden, wird der tatsächlich angefallene und für die beauftragte Leistung erforderliche Zeitaufwand berechnet.
Hierzu zählen insbesondere Planungs-, Entwurfs-, Zeichnungs-, Visualisierungs-, Abstimmungs-, Kommunikations-, Besprechungs-, Recherche-, Dokumentations- und Koordinationsleistungen, soweit diese Bestandteil des Auftrags sind.
Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung sind die vereinbarten oder für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten zu erstatten.
Hierzu können insbesondere gehören:
a) Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten,
b) Versand- und Transportkosten,
c) Plot-, Druck- und Vervielfältigungskosten,
d) Modellbau- und Präsentationskosten,
e) Materialmuster und Musterbeschaffung,
f) Kosten externer Fachplaner und Sachverständiger,
g) behördliche Gebühren und sonstige Fremdkosten,
h) Lizenzen und Nutzungsgebühren Dritter,
i) Express- und Sonderbeschaffungskosten.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, größere Fremdkosten, Materialkosten, Sonderanfertigungen, individuell bestellte Waren oder sonstige projektbezogene Drittkosten dauerhaft vorzufinanzieren.
Für solche Kosten kann vor ihrer Beauftragung eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird diese in der jeweils gesetzlich geschuldeten Höhe zusätzlich berechnet.
Soweit die konkreten Leistungen dem Anwendungsbereich der HOAI unterfallen, werden Honorargrundlagen und Honorar in Textform vereinbart.
Dies kann insbesondere Leistungsbild, Leistungsphasen, Honorarzone, anrechenbare Kosten bzw. Flächen, Umbau- oder Modernisierungszuschläge und sonstige relevante Honorargrundlagen umfassen.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, wird er vor Abgabe seiner verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hingewiesen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI enthaltenen Werte vereinbart werden kann.
Soweit Grundleistungen eines HOAI-Leistungsbildes nur teilweise oder einzelne Leistungsphasen beauftragt werden, wird dies in der jeweiligen Beauftragung ausdrücklich festgelegt.
Wird der Leistungsumfang nachträglich geändert oder werden zusätzliche oder wiederholte Leistungen beauftragt, erhöht sich die Vergütung entsprechend der vereinbarten Vergütungsgrundlage.
Soweit eine vorherige Vergütungsvereinbarung gesetzlich erforderlich ist, wird diese vor Ausführung der betreffenden Leistung in Textform getroffen.
Angebote sind, soweit im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.
Angebote können bis zur Annahme geändert oder zurückgenommen werden, soweit nicht ausdrücklich eine längere Bindungsfrist vereinbart wurde.
Sämtliche dem Auftraggeber überlassenen Planungs- und Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Skizzen, Visualisierungen, Konzepte, Modelle, Berechnungen, Präsentationen, Preisangaben und sonstige Unterlagen dienen der Vorbereitung oder Durchführung des jeweiligen Vertrags.
Sie dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht für andere Projekte verwendet, vervielfältigt oder Dritten zur Nutzung überlassen werden.
Eine Weitergabe an Dritte, die mit der Umsetzung des konkret beauftragten Projekts befasst sind, ist im hierfür erforderlichen Umfang zulässig.
Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind überlassene Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben bzw. zu löschen, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Darstellungen, Visualisierungen, Maßangaben, Materialdarstellungen, Screenshots und sonstige Präsentationsunterlagen sind grundsätzlich Planungs- und Anschauungsmittel und keine verbindlichen Produktions- oder Ausführungsunterlagen, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
Grundlage der Gestaltung ist das zwischen den Parteien vereinbarte Briefing bzw. die vereinbarten Planungsziele.
Innerhalb dieses Rahmens besteht gestalterische Freiheit des Auftragnehmers.
Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, umfasst jede ausdrücklich als Entwurfs- oder Gestaltungsstufe bezeichnete Leistung einen ersten Entwurf sowie bis zu zwei gebündelte Überarbeitungsrunden.
Der genaue Umfang der in der jeweiligen Beauftragung enthaltenen Überarbeitungsrunden sowie der Stundensatz für darüber hinausgehende Korrekturen werden im jeweiligen Angebot ausdrücklich benannt.
Eine Überarbeitungsrunde setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Änderungswünsche möglichst vollständig und gebündelt mitteilt.
Weitere Änderungsrunden, zusätzliche Varianten, neue Entwürfe, nachträglich geänderte Planungsziele oder die erneute Bearbeitung bereits freigegebener Planungsstände sind Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet.
Als Zusatzleistung gelten insbesondere Änderungen, die dadurch erforderlich werden, dass der Auftraggeber
a) bereits freigegebene Entscheidungen wieder ändert,
b) bereits abgeschlossene Planungsstufen wieder öffnet,
c) andere Materialien, Produkte oder Grundrisslösungen verlangt,
d) nachträglich zusätzliche Räume, Flächen oder Leistungen einbezieht,
e) die Planung nach einer längeren Unterbrechung wesentlich verändert,
f) aufgrund eigener Vorgaben oder Entscheidungen eine Neuplanung veranlasst.
Freigaben können in Textform, insbesondere per E-Mail, erteilt werden, soweit keine gesetzlich strengere Form erforderlich ist.
Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber insbesondere, dass der freigegebene Planungsstand hinsichtlich der von ihm zu entscheidenden Gestaltungs- und Inhaltsfragen seinen Vorstellungen und den vereinbarten Vorgaben entspricht.
Nach einer Freigabe gewünschte Änderungen werden als Änderungsleistung behandelt, sofern sie nicht zur Beseitigung eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels erforderlich sind.
Die Schutz- oder Eintragungsfähigkeit eines Entwurfs ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Digitale Darstellungen, Bildschirmansichten, Renderings und Ausdrucke können hinsichtlich Farbe, Helligkeit, Materialwirkung, Reflexion, Struktur und Oberfläche vom späteren realen Ergebnis abweichen.
Dies gilt insbesondere aufgrund unterschiedlicher Monitore, Displays, Druckverfahren, Lichtverhältnisse und technischer Darstellungsverfahren.
Soweit Farbe, Material oder Oberfläche für die Ausführung maßgeblich sind, ist ein ausdrücklich freigegebenes physisches Muster, Originalmaterial oder verbindliches Herstellerprodukt maßgeblich, soweit ein solches Muster oder Produkt verfügbar ist.
Naturmaterialien und handwerklich gefertigte Produkte können hinsichtlich Farbe, Struktur, Maserung, Oberfläche und Maß material- oder herstellungsbedingte Abweichungen aufweisen.
Produktabbildungen und Herstellerangaben dienen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Produktidentifikation und Planung.
Für Änderungen, Fehler oder Abweichungen in Herstellerangaben ist der jeweilige Hersteller verantwortlich, soweit der Auftragnehmer diese nicht selbst zu vertreten hat.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erfüllung seiner eigenen Leistungen Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige fachlich geeignete Dritte einzusetzen.
Leistungen von Fachplanern, Handwerkern, Lieferanten und sonstigen Dritten werden grundsätzlich durch diese eigenverantwortlich erbracht.
Soweit der Auftraggeber einen Dritten unmittelbar beauftragt, besteht der Vertrag über dessen Leistung ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten.
Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall nicht für dessen Leistungen, Preise, Termine, Lieferfähigkeit oder Mängel, soweit ihn hierfür keine eigene gesetzliche oder vertragliche Verantwortlichkeit trifft.
Soweit der Auftragnehmer lediglich Angebote einholt, vergleicht, Empfehlungen ausspricht oder die Kommunikation mit Dritten koordiniert, stellt dies keine Garantie für die Leistung des jeweiligen Dritten dar.
Soweit der Auftragnehmer im eigenen Namen Verträge mit Dritten abschließt, richtet sich seine Verantwortung nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis und den gesetzlichen Vorschriften.
Soweit der Auftragnehmer im Namen und für Rechnung des Auftraggebers gegenüber Dritten handeln soll, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die hierfür erforderlichen Vollmachten zu erteilen.
Die Beschaffung, Bestellung oder Koordination von Fremdleistungen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
Die Lieferfähigkeit und Lieferzeit von Waren und Leistungen Dritter kann von Umständen abhängen, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.
Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Verzögerungen Dritter begründen grundsätzlich keinen Verzug des Auftragnehmers.
Öffentlich-rechtliche Anforderungen richten sich nach den am jeweiligen Projektstandort geltenden Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften.
Eine Genehmigungsfähigkeit des Projekts wird nur geschuldet, wenn die hierfür erforderlichen Leistungen ausdrücklich beauftragt wurden.
Eine rechtsverbindliche Zusage einer Behörde kann durch den Auftragnehmer nicht gegeben werden.
Eigenständige Fachplanungen, insbesondere für Tragwerk, Technische Gebäudeausrüstung, Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz, Energie, Bauphysik oder sonstige Spezialgebiete, werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind.
Soweit aufgrund gesetzlicher Anforderungen Fachplaner einzuschalten sind, können diese durch den Auftragnehmer vorgeschlagen oder – nach entsprechender Beauftragung und Vollmacht – koordiniert werden.
Soweit der Auftragnehmer als Entwurfsverfasser tätig wird, bleiben die gesetzlichen Verantwortlichkeiten für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des eigenen Entwurfs sowie gesetzlich vorgeschriebene Koordinationspflichten unberührt.
Der Auftraggeber bleibt für die ihm gesetzlich zugewiesenen Bauherrenpflichten verantwortlich, insbesondere für solche Anträge, Erklärungen, Zustimmungen und Nachweise, die nach dem jeweils geltenden öffentlichen Baurecht dem Bauherrn obliegen, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich dem Auftragnehmer übertragen wurden.
Die Verantwortung für die tatsächliche Bauausführung liegt bei den jeweils ausführenden Unternehmen.
Dies gilt insbesondere für die fachgerechte, mängelfreie und sichere Ausführung.
Eine Prüfung der tatsächlichen Bauausführung findet durch den Auftragnehmer nur statt, wenn dieser ausdrücklich mit einer entsprechenden Objektüberwachung oder vergleichbaren Leistung beauftragt wurde.
Der Auftraggeber hat sämtliche für die Durchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen.
Bei ausbleibenden oder verspäteten Mitwirkungshandlungen kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachholung setzen.
Bleibt eine erforderliche Mitwirkung trotz angemessener Frist aus, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistung bis zur Nachholung zurückzustellen und weitere gesetzliche Rechte geltend zu machen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, bei erheblichem Zahlungsverzug oder ausbleibender erforderlicher Mitwirkung die weitere Bearbeitung vorübergehend einzustellen.
Hierdurch verursachte Terminverschiebungen gehen nicht zu seinen Lasten.
Für längere vom Auftraggeber veranlasste Projektunterbrechungen kann bei Wiederaufnahme ein zusätzlicher Einarbeitungs-, Aktualisierungs- und Koordinationsaufwand entstehen.
Dieser wird gesondert vergütet, soweit die Unterbrechung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
Verbindliche Termine oder Fristen müssen ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
Unverbindliche Zeitangaben dienen lediglich der Projektplanung.
Leistungsfristen beginnen grundsätzlich erst, wenn sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers vorliegen und sonstige vereinbarte Voraussetzungen geschaffen wurden.
Fristen verlängern sich angemessen bei Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere bei
a) verspäteten Entscheidungen oder Freigaben des Auftraggebers,
b) Änderungen des Leistungsumfangs,
c) Verzögerungen von Fachplanern, Handwerkern oder Lieferanten, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind,
d) behördlichen Verzögerungen,
e) Streiks oder Aussperrungen,
f) erheblichen Liefer- oder Transportstörungen,
g) technischen Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers,
h) sonstigen Ereignissen höherer Gewalt oder vergleichbaren unvorhersehbaren Umständen.
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzug bleiben unberührt.
Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber wirtschaftlich und sachlich sinnvoll sind und keine gesetzlichen oder vertraglichen Gründe entgegenstehen.
Rechnungen sind, soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen.
Abschlags- oder Zwischenrechnungen können entsprechend dem erreichten Leistungsstand gestellt werden.
Bei laufenden Leistungen kann die Abrechnung monatlich nach dem bis dahin angefallenen Leistungsumfang erfolgen.
Bei Pauschalhonoraren kann eine Abrechnung nach vereinbarten Leistungsphasen oder Meilensteinen erfolgen.
Fremdkosten, Auslagen und verauslagte Drittleistungen können auch gesondert und unabhängig von der Schlussrechnung abgerechnet werden.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens bleiben unberührt.
Bei erheblichem Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach angemessener vorheriger Aufforderung berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen zurückzustellen.
Hierdurch entstehende Verzögerungen bei vereinbarten Terminen verlängern diese entsprechend.
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
Soweit der Auftrag eine werkvertragliche Leistung beinhaltet, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
Der Auftragnehmer kann nach Fertigstellung einer in sich abgeschlossenen und abnahmefähigen Leistung deren Abnahme verlangen.
Der Auftraggeber hat eine berechtigte Abnahme nicht ohne sachlichen Grund zu verweigern.
Bei klar abgrenzbaren Planungsleistungen kann eine Abnahme bzw. Teilabnahme vereinbart werden.
Das gesetzliche Recht des Auftragnehmers auf Teilabnahme nach § 650s BGB bleibt unberührt.
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann Studio Bernard-Boos eine Teilabnahme der bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
Soweit gesetzlich vorgesehen, kann eine Abnahme auch durch Fristsetzung zur Abnahme erfolgen.
Gegenüber Verbrauchern wird bei einer Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder nicht unter Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen.
Bei einer Kündigung kann jede Vertragspartei eine gemeinsame Feststellung des bis zur Beendigung erreichten Leistungsstands verlangen.
Für die Mängelrechte gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Einzelfall keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, ist diesem grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit das gesetzlich erforderlich ist und die Nacherfüllung nicht unzumutbar oder ausgeschlossen ist.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz bleiben unberührt.
Eine bloße Abweichung von persönlichen ästhetischen Vorstellungen stellt keinen Mangel dar, wenn die Leistung dem vereinbarten Briefing, den vertraglichen Anforderungen und dem freigegebenen Planungsstand entspricht.
Abweichungen, die auf vom Auftraggeber gelieferten Informationen, Bestandsmaßen, Vorgaben, Materialien oder Produkten beruhen, begründen keinen Mangel, soweit der Auftragnehmer die Ursache nicht zu vertreten hat.
Für Mängel von Leistungen Dritter gelten deren vertragliche und gesetzliche Verantwortlichkeiten.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei entsprechender Beauftragung bei der Geltendmachung berechtigter Ansprüche unterstützen.
Diese Unterstützung ist gesondert zu vergüten, soweit sie nicht bereits Bestandteil des Auftrags ist.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden,
a) die vorsätzlich verursacht wurden,
b) die auf grober Fahrlässigkeit beruhen,
c) die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, sofern die Verletzung durch eine vom Auftragnehmer zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurde,
d) die aus arglistigem Verschweigen eines Mangels entstehen,
e) für die zwingende gesetzliche Haftung besteht,
f) für die eine ausdrücklich übernommene Garantie besteht.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten besteht keine Haftung.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, soweit deren persönliche Haftung rechtlich entsprechend beschränkt werden kann.
Für Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet übermittelten Angaben und Unterlagen des Auftraggebers beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er deren Unrichtigkeit oder Verspätung nicht zu vertreten hat.
Entsprechendes gilt für Schäden, die aufgrund von Entscheidungen, Weisungen oder Freigaben des Auftraggebers entstehen, soweit der Auftragnehmer zuvor auf erkennbare erhebliche Risiken hingewiesen hat und der Auftraggeber seine Entscheidung ausdrücklich aufrechterhält.
Der Hinweis sowie die Entscheidung des Auftraggebers werden in Textform, insbesondere per E-Mail, dokumentiert.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche auf vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten, Bildern, Texten, Plänen, Marken, Dateien, Materialien oder sonstigen Informationen beruhen und der Auftraggeber deren Verwendung zu vertreten hat.
Die Freistellung umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, soweit diese zur Abwehr der betreffenden Ansprüche erforderlich sind.
Für Leistungen von Fachplanern, Handwerkern, Lieferanten und sonstigen Dritten, die der Auftraggeber unmittelbar selbst beauftragt, haftet der Auftragnehmer nicht für deren Leistungen, soweit ihn hierfür keine eigene gesetzliche oder vertragliche Verantwortlichkeit trifft.
Für Personen und Unternehmen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung eigener vertraglicher Pflichten bedient, gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen, insbesondere § 278 BGB.
Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bleiben die Rechte des Auftragnehmers aus § 650t BGB unberührt.
Sämtliche vom Auftragnehmer geschaffenen Entwürfe, Konzepte, Zeichnungen, Pläne, Modelle, Visualisierungen, Präsentationen, Fotografien, Layouts, Texte, Skizzen, Detailentwicklungen und sonstigen Arbeitsergebnisse sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers oder der jeweiligen Rechteinhaber.
Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrecht besteht, verbleibt dieses beim jeweiligen Urheber.
Nicht jede planerische oder gestalterische Leistung erreicht zwingend die gesetzlichen Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes.
Unabhängig davon gelten die nachfolgenden vertraglichen Nutzungsbeschränkungen auch für nicht urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Auftraggeber erhält, soweit nicht im Angebot ausdrücklich anders vereinbart, ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den für ihn erstellten und vollständig vergüteten Endfassungen ausschließlich für das konkret beauftragte Projekt und den vertraglich vorausgesetzten Zweck.
Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich erst mit vollständiger Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung eingeräumt.
Nicht ausgewählte Entwurfsvarianten, alternative Konzepte, verworfene Entwürfe, nicht beauftragte Ideen sowie interne Entwicklungsstände dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht eigenständig weiterverwendet oder umgesetzt werden.
Die Weitergabe oder Nutzung der Arbeitsergebnisse für
a) ein anderes Bauprojekt,
b) einen anderen Standort,
c) eine andere Gesellschaft,
d) weitere Filialen oder Objekte,
e) eine andere Plattform oder Website,
f) eine weitere Produktion oder Serie,
g) eine anderweitige kommerzielle Nutzung
bedarf einer gesonderten Vereinbarung und kann eine zusätzliche Vergütung auslösen.
Änderungen, Bearbeitungen oder sonstige Eingriffe in urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse bedürfen der vorherigen Zustimmung des Urhebers, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder zur vertragsgemäßen Nutzung bzw. Umsetzung des konkret beauftragten Projekts zwingend erforderlich ist.
Eine Mehrfachnutzung eines Entwurfs oder Konzepts ist nur im Umfang des ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechts zulässig.
Bei unberechtigter Nutzung bleiben Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf angemessene Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt.
Die gesetzlichen Vorschriften über die angemessene Vergütung und sonstigen Rechte der Urheber bleiben unberührt.
Das Urheberrecht selbst wird nicht übertragen.
Die Übergabe von offenen, editierbaren oder nativen Dateien, insbesondere CAD-, BIM-, 3D-, Render-, Grafik-, Layout-, Quelldateien oder vergleichbaren Arbeitsdateien, ist nicht Bestandteil des Auftrags, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Herausgabe solcher Dateien kann gesondert vereinbart und vergütet werden.
Mit der Herausgabe einer Datei wird ohne gesonderte Vereinbarung kein weitergehendes Nutzungsrecht übertragen.
Gesetzlich zwingend herauszugebende Unterlagen bleiben hiervon unberührt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Urheberschaft und seine Mitwirkung an einem Projekt in angemessener Weise zu benennen, soweit dem keine entgegenstehenden gesetzlichen oder vertraglichen Rechte Dritter entgegenstehen.
Soweit technisch und zumutbar, soll bei Veröffentlichungen der vom Auftragnehmer geschaffenen Arbeitsergebnisse eine angemessene Urheber- bzw. Planerbenennung erfolgen.
Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, im Rahmen der Durchführung und nach Abschluss des Projekts Fotografien und sonstige Bildaufnahmen der von ihm geplanten, gestalteten oder bearbeiteten Räume, Objekte und Arbeitsergebnisse anzufertigen oder durch beauftragte Dritte anfertigen zu lassen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Fotografien und Bildaufnahmen für Zwecke der Eigenwerbung, des Portfolios, auf der eigenen Website, in sozialen Medien, Präsentationen, Wettbewerben, Publikationen und sonstigen branchenüblichen Kommunikationsmitteln zu verwenden und zu veröffentlichen, soweit hierfür keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Bei privat genutzten Innenräumen erfolgt eine Veröffentlichung nur unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeits-, Datenschutz-, Sicherheits- und Vertraulichkeitsinteressen des Auftraggebers und sonstiger betroffener Personen.
Persönliche Gegenstände, personenbezogene Daten, vertrauliche Unterlagen und sonstige nicht zur Veröffentlichung bestimmte Inhalte werden auf Wunsch des Auftraggebers vor einer Veröffentlichung unkenntlich gemacht oder aus dem Bild entfernt, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.
Soweit für die Veröffentlichung von Fotografien Rechte oder Einwilligungen Dritter erforderlich sind, wird der Auftragnehmer diese nur im erforderlichen Umfang verwenden, sofern die entsprechenden Rechte oder Einwilligungen vorliegen.
Die Vertragsparteien behandeln vertrauliche, nicht allgemein bekannte Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Projekt bekannt werden, vertraulich.
Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen,
a) die bereits öffentlich bekannt sind,
b) die ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden,
c) die der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren,
d) deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist.
Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung eingesetzte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Fachplaner und sonstige geeignete Dritte in erforderlichem Umfang mit den für die Leistungserbringung notwendigen Informationen befassen.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, insbesondere bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung einschließlich des Muster-Widerrufsformulars sowie die sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen rechtzeitig vor Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger.
Dies gilt insbesondere bei persönlichen Besprechungen und Beratungsterminen in der Wohnung oder an einem sonstigen Ort außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag erfüllt sind.
Nach Vertragsschluss erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Vertragsbestätigung bzw. Vertragsabschrift auf einem dauerhaften Datenträger.
Die Bezugnahme auf diese AGB ersetzt die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung nicht.
Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass die Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen und Hinweise gesondert eingeholt und dokumentiert.
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung mit vollständiger Erbringung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Ist die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist.
Soweit ein Vertrag im Einzelfall als Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB einzuordnen ist, gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 650i ff. BGB.
Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an die Baubeschreibung, den Vertragsinhalt, das Widerrufsrecht, Abschlagszahlungen, Sicherheiten sowie die Erstellung und Herausgabe gesetzlich geschuldeter Unterlagen.
Von diesen Vorschriften wird nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen.
Bei einem Verbraucherbauvertrag werden insbesondere die gesetzlichen Anforderungen an die Baubeschreibung und an die Erstellung und Herausgabe geschuldeter Unterlagen beachtet.
Soweit Studio Bernard-Boos lediglich Planungs-, Beratungs- oder Innenarchitekturleistungen übernimmt und sich nicht selbst zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet, richtet sich die rechtliche Einordnung nach dem tatsächlich vereinbarten Leistungsumfang.
Bei projektbezogenen Verträgen gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere die Vorschriften über die freie Kündigung des Bestellers sowie die Kündigung aus wichtigem Grund.
Im Falle einer freien Kündigung des Auftraggebers richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 648 BGB.
Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen sowie die Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil des Auftrags abzüglich ersparter Aufwendungen und sonstiger anzurechnender Vorteile zu verlangen.
Die gesetzliche Vermutung hinsichtlich der Vergütung des noch nicht erbrachten Teils bleibt unberührt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen höheren Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften.
Dies gilt auch für die Abrechnung bereits erbrachter Leistungen sowie für verbindlich ausgelöste Fremdleistungen und sonstige nicht mehr stornierbare Kosten, soweit deren Ersatz gesetzlich geschuldet ist.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Auftragnehmer kann insbesondere vorliegen, wenn
a) der Auftraggeber trotz angemessener Fristsetzung mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug bleibt,
b) der Auftraggeber notwendige Mitwirkungshandlungen trotz angemessener Fristsetzung nicht erbringt und dadurch die weitere Leistungserbringung erheblich beeinträchtigt oder unmöglich macht,
c) der Auftraggeber trotz ausdrücklicher und dokumentierter Hinweise auf erhebliche rechtliche oder technische Risiken eine Durchführung verlangt, die eine vertragsgemäße Leistungserbringung wesentlich beeinträchtigt,
d) der Auftraggeber wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.
Das gesetzliche Erfordernis einer vorherigen Abmahnung oder Fristsetzung bleibt unberührt, soweit es erforderlich ist.
Nach einer Kündigung sind die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen nach dem jeweiligen Leistungsstand abzurechnen.
Verbindlich beauftragte und nicht mehr stornierbare Leistungen Dritter sowie nicht vermeidbare projektbezogene Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit er deren Beauftragung veranlasst hat oder diese Kosten nach dem Vertragsverhältnis von ihm zu tragen sind.
Bei unbefristeten laufenden Beratungs-, Betreuungs- oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen kann der Vertrag, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Gesetzliche Kündigungsrechte aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB bleibt unberührt.
Bei Verbrauchern wird die hierzu gesetzlich vorgeschriebene Information über das Kündigungsrecht, die Frist und die Rechtsfolgen nach Vorlage der Planungsgrundlage in Textform erteilt.
Kündigungen von Architekten- und Ingenieurverträgen bedürfen gemäß § 650h BGB in Verbindung mit § 650q BGB der Schriftform.
Eine einfache E-Mail genügt hierfür nicht.
Rabatte, Sonderpreise oder sonstige Vergünstigungen werden aufgrund der im jeweiligen Angebot ausdrücklich genannten Voraussetzungen gewährt.
Wurde ein Rabatt ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass ein bestimmter Leistungsumfang, ein bestimmtes Auftragsvolumen oder eine bestimmte Vertragsdauer erreicht wird, kann bei einer vom Auftraggeber veranlassten Änderung oder Kündigung eine Neuberechnung auf Grundlage der im Angebot ausgewiesenen regulären Einzelpreise erfolgen, sofern die hierfür vereinbarte Voraussetzung nicht mehr erreicht wird.
Eine darüber hinausgehende pauschale Vertragsstrafe oder Schadensersatzpauschale wird nicht vereinbart.
Weist der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erhebliche erkennbare technische, gestalterische, rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Risiken einer vom Auftraggeber verlangten Lösung hin und besteht der Auftraggeber dennoch ausdrücklich auf dieser Lösung, werden der Hinweis sowie die Entscheidung des Auftraggebers in Textform, insbesondere per E-Mail, dokumentiert.
Eine Haftung des Auftragnehmers für Folgen, die ausschließlich auf der vom Auftraggeber trotz dokumentiertem Bedenkenhinweis ausdrücklich verlangten Entscheidung beruhen, besteht nicht, soweit die Haftungsfreistellung gesetzlich zulässig ist.
Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer gesetzlich zwingende eigene Pflichten verletzt oder die eingetretenen Schäden unabhängig von der Weisung selbst zu vertreten hat.
Originale Modelle, Präsentationsunterlagen, Arbeitsmuster und sonstige körperliche Arbeitsmittel bleiben Eigentum des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Soweit körperliche Gegenstände ausdrücklich an den Auftraggeber verkauft oder übereignet werden, richtet sich der Eigentumsübergang nach der jeweiligen Vereinbarung.
Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften abzutreten.
Eine vollständige Übertragung der vertraglichen Stellung des Auftraggebers auf einen Dritten bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihnen durch zwingende Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
Individuelle Vertragsabreden haben jederzeit Vorrang vor diesen AGB.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Individuelle Vertragsabreden haben jederzeit Vorrang vor diesen AGB.
Studio Bernard-Boos ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren, die sich aus einer gesetzlichen Vorschrift oder einer besonderen Vereinbarung ergeben kann, bleibt unberührt.
Stand: Mai 2025
Studio Bernard-Boos
Inhaber: Michael Bernard-Boos
Obentrautstr. 71
10963 Berlin
studio@bernard-boos.com
+49 176 705 205 72
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
Stand: Mai 2025
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern über Innenarchitektur-, Planungs-, Beratungs-, Konzeptions-, Gestaltungs-, Visualisierungs-, Koordinations- und damit verbundene Leistungen sowie über hiermit verbundene Beschaffungs- und Vermittlungsleistungen, soweit diese jeweils ausdrücklich beauftragt wurden.
Der konkrete Leistungsumfang, das Honorar, Termine und sonstige projektspezifische Vereinbarungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Vertrag, der Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.
Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
Die AGB werden dem Auftraggeber spätestens bei Vertragsschluss in einer Form zur Verfügung gestellt, die eine dauerhafte Speicherung und Wiedergabe ermöglicht.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.
Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform, durch eine gesonderte Auftragsbestätigung oder durch Beginn der beauftragten Leistungserbringung auf Veranlassung des Auftraggebers zustande.
Maßgeblich für den Umfang der geschuldeten Leistungen ist ausschließlich der ausdrücklich vereinbarte Leistungsumfang.
Leistungen, die im Angebot, Vertrag oder in einer Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich enthalten sind, werden nicht geschuldet.
Werden solche Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers erbracht, handelt es sich um zusätzliche Leistungen, die gesondert zu vergüten sind.
Insbesondere werden nur die im jeweiligen Angebot oder Vertrag ausdrücklich übernommenen Leistungen geschuldet.
Nicht geschuldet sind insbesondere, soweit nicht ausdrücklich vereinbart:
a) Tragwerksplanung und statische Berechnungen,
b) Fachplanung der Technischen Gebäudeausrüstung,
c) eigenständige Fachplanung für Brandschutz, Schall- oder Wärmeschutz,
d) Energieberatung oder energetische Nachweise,
e) Schadstoff-, Asbest-, Altlasten-, Baugrund- oder sonstige Spezialuntersuchungen,
f) Vermessungsleistungen und Bestandsaufnahmen mit fachvermessungstechnischer Genauigkeit,
g) Leistungen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators,
h) Bauleitung oder Objektüberwachung,
i) Projektsteuerung oder Projektmanagement, soweit nicht ausdrücklich beauftragt,
j) rechtliche oder steuerliche Beratung,
k) Prüfung von Förderfähigkeit, Finanzierungsfähigkeit oder steuerlicher Absetzbarkeit,
l) Leistungen anderer Fachplaner, Unternehmer, Lieferanten oder Hersteller.
Soweit gesetzlich vorgeschriebene oder aus der konkreten Funktion des Auftragnehmers folgende Pflichten bestehen, insbesondere als Entwurfsverfasser, bleiben diese unberührt.
Eine eigenständige Fachplanungsleistung wird dadurch nur übernommen, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
Bei Projekten, bei denen der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit der Bauleitung oder Objektüberwachung beauftragt wurde, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, eine hierfür geeignete Person bzw. ein geeignetes Unternehmen einzusetzen.
Die bloße Empfehlung eines Fachplaners, Handwerkers, Lieferanten, Herstellers oder sonstigen Dritten stellt keine Garantie für dessen Eignung, Verfügbarkeit, Preis, Leistungsfähigkeit oder Leistungsergebnis dar.
Grundlage der Leistungen sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Pläne, Maße, Fotos, Daten, Vorgaben und sonstigen Angaben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Planung relevanten Informationen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer insbesondere über ihm bekannte bauliche oder technische Besonderheiten, Schäden und Mängel, Leitungen und Installationen, Schadstoffe oder Altlasten, behördliche Auflagen, Denkmalschutz, öffentlich-rechtliche Beschränkungen, Vorgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowie bestehende Miet-, Nutzungs- oder sonstige Rechte Dritter zu informieren.
Eine Überprüfung der vom Auftraggeber bereitgestellten Bestandsunterlagen, Maße und Angaben auf Vollständigkeit oder technische Richtigkeit erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.
Erkennt der Auftragnehmer im Rahmen der beauftragten Tätigkeit offensichtliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten, wird er den Auftraggeber hierauf nach Möglichkeit hinweisen.
Eine eigene Vermessung des Bestands schuldet der Auftragnehmer nur, wenn diese ausdrücklich beauftragt wurde.
Für Planungen, die auf vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellten Bestandsmaßen oder Planunterlagen beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Abweichungen, soweit er die Unrichtigkeit nicht zu vertreten hat und keine eigene Vermessungsleistung geschuldet war.
Der Auftraggeber hat erforderliche Entscheidungen, Freigaben, Informationen und sonstige Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
Soweit Entscheidungen des Auftraggebers erforderlich sind, benennt dieser nach Möglichkeit eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.
Verzögerungen, die auf fehlende, verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen. Dies gilt auch für eine angemessene Wiederanlaufzeit.
Gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers wegen unterlassener Mitwirkung, insbesondere nach § 642 BGB, bleiben unberührt.
Die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele werden, soweit erforderlich, im jeweiligen Angebot oder Vertrag festgelegt.
Soweit bei Vertragsschluss wesentliche Planungsziele noch nicht hinreichend bestimmt sind, kann zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele erstellt werden.
Vom Auftraggeber genannte Budgets, Kostenrahmen oder Kostenvorstellungen stellen grundsätzlich Planungsziele und keine Garantie oder verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich und eindeutig als verbindliche Kostenobergrenze vereinbart wurden.
Kostenschätzungen, Kostenberechnungen und sonstige Kostenangaben beruhen auf dem jeweiligen Planungsstand und den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.
Preisänderungen, Marktbedingungen, Lieferengpässe, Änderungen von Herstellerpreisen, Unternehmerangeboten und behördliche Anforderungen können zu Abweichungen führen.
Eine verbindliche Kostenobergrenze wird nur durch ausdrückliche Vereinbarung in Textform begründet.
Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
Soweit eine Stundenvergütung vereinbart ist, gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag genannten Stundensätze.
Soweit Leistungen nach Zeitaufwand abgerechnet werden, wird der tatsächlich angefallene und für die beauftragte Leistung erforderliche Zeitaufwand berechnet.
Hierzu zählen insbesondere Planungs-, Entwurfs-, Zeichnungs-, Visualisierungs-, Abstimmungs-, Kommunikations-, Besprechungs-, Recherche-, Dokumentations- und Koordinationsleistungen, soweit diese Bestandteil des Auftrags sind.
Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung sind die vereinbarten oder für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten zu erstatten.
Hierzu können insbesondere gehören:
a) Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten,
b) Versand- und Transportkosten,
c) Plot-, Druck- und Vervielfältigungskosten,
d) Modellbau- und Präsentationskosten,
e) Materialmuster und Musterbeschaffung,
f) Kosten externer Fachplaner und Sachverständiger,
g) behördliche Gebühren und sonstige Fremdkosten,
h) Lizenzen und Nutzungsgebühren Dritter,
i) Express- und Sonderbeschaffungskosten.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, größere Fremdkosten, Materialkosten, Sonderanfertigungen, individuell bestellte Waren oder sonstige projektbezogene Drittkosten dauerhaft vorzufinanzieren.
Für solche Kosten kann vor ihrer Beauftragung eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird diese in der jeweils gesetzlich geschuldeten Höhe zusätzlich berechnet.
Soweit die konkreten Leistungen dem Anwendungsbereich der HOAI unterfallen, werden Honorargrundlagen und Honorar in Textform vereinbart.
Dies kann insbesondere Leistungsbild, Leistungsphasen, Honorarzone, anrechenbare Kosten bzw. Flächen, Umbau- oder Modernisierungszuschläge und sonstige relevante Honorargrundlagen umfassen.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, wird er vor Abgabe seiner verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hingewiesen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI enthaltenen Werte vereinbart werden kann.
Soweit Grundleistungen eines HOAI-Leistungsbildes nur teilweise oder einzelne Leistungsphasen beauftragt werden, wird dies in der jeweiligen Beauftragung ausdrücklich festgelegt.
Wird der Leistungsumfang nachträglich geändert oder werden zusätzliche oder wiederholte Leistungen beauftragt, erhöht sich die Vergütung entsprechend der vereinbarten Vergütungsgrundlage.
Soweit eine vorherige Vergütungsvereinbarung gesetzlich erforderlich ist, wird diese vor Ausführung der betreffenden Leistung in Textform getroffen.
Angebote sind, soweit im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.
Angebote können bis zur Annahme geändert oder zurückgenommen werden, soweit nicht ausdrücklich eine längere Bindungsfrist vereinbart wurde.
Sämtliche dem Auftraggeber überlassenen Planungs- und Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Skizzen, Visualisierungen, Konzepte, Modelle, Berechnungen, Präsentationen, Preisangaben und sonstige Unterlagen dienen der Vorbereitung oder Durchführung des jeweiligen Vertrags.
Sie dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht für andere Projekte verwendet, vervielfältigt oder Dritten zur Nutzung überlassen werden.
Eine Weitergabe an Dritte, die mit der Umsetzung des konkret beauftragten Projekts befasst sind, ist im hierfür erforderlichen Umfang zulässig.
Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind überlassene Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben bzw. zu löschen, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Darstellungen, Visualisierungen, Maßangaben, Materialdarstellungen, Screenshots und sonstige Präsentationsunterlagen sind grundsätzlich Planungs- und Anschauungsmittel und keine verbindlichen Produktions- oder Ausführungsunterlagen, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
Grundlage der Gestaltung ist das zwischen den Parteien vereinbarte Briefing bzw. die vereinbarten Planungsziele.
Innerhalb dieses Rahmens besteht gestalterische Freiheit des Auftragnehmers.
Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, umfasst jede ausdrücklich als Entwurfs- oder Gestaltungsstufe bezeichnete Leistung einen ersten Entwurf sowie bis zu zwei gebündelte Überarbeitungsrunden.
Der genaue Umfang der in der jeweiligen Beauftragung enthaltenen Überarbeitungsrunden sowie der Stundensatz für darüber hinausgehende Korrekturen werden im jeweiligen Angebot ausdrücklich benannt.
Eine Überarbeitungsrunde setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Änderungswünsche möglichst vollständig und gebündelt mitteilt.
Weitere Änderungsrunden, zusätzliche Varianten, neue Entwürfe, nachträglich geänderte Planungsziele oder die erneute Bearbeitung bereits freigegebener Planungsstände sind Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet.
Als Zusatzleistung gelten insbesondere Änderungen, die dadurch erforderlich werden, dass der Auftraggeber
a) bereits freigegebene Entscheidungen wieder ändert,
b) bereits abgeschlossene Planungsstufen wieder öffnet,
c) andere Materialien, Produkte oder Grundrisslösungen verlangt,
d) nachträglich zusätzliche Räume, Flächen oder Leistungen einbezieht,
e) die Planung nach einer längeren Unterbrechung wesentlich verändert,
f) aufgrund eigener Vorgaben oder Entscheidungen eine Neuplanung veranlasst.
Freigaben können in Textform, insbesondere per E-Mail, erteilt werden, soweit keine gesetzlich strengere Form erforderlich ist.
Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber insbesondere, dass der freigegebene Planungsstand hinsichtlich der von ihm zu entscheidenden Gestaltungs- und Inhaltsfragen seinen Vorstellungen und den vereinbarten Vorgaben entspricht.
Nach einer Freigabe gewünschte Änderungen werden als Änderungsleistung behandelt, sofern sie nicht zur Beseitigung eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels erforderlich sind.
Die Schutz- oder Eintragungsfähigkeit eines Entwurfs ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Digitale Darstellungen, Bildschirmansichten, Renderings und Ausdrucke können hinsichtlich Farbe, Helligkeit, Materialwirkung, Reflexion, Struktur und Oberfläche vom späteren realen Ergebnis abweichen.
Dies gilt insbesondere aufgrund unterschiedlicher Monitore, Displays, Druckverfahren, Lichtverhältnisse und technischer Darstellungsverfahren.
Soweit Farbe, Material oder Oberfläche für die Ausführung maßgeblich sind, ist ein ausdrücklich freigegebenes physisches Muster, Originalmaterial oder verbindliches Herstellerprodukt maßgeblich, soweit ein solches Muster oder Produkt verfügbar ist.
Naturmaterialien und handwerklich gefertigte Produkte können hinsichtlich Farbe, Struktur, Maserung, Oberfläche und Maß material- oder herstellungsbedingte Abweichungen aufweisen.
Produktabbildungen und Herstellerangaben dienen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Produktidentifikation und Planung.
Für Änderungen, Fehler oder Abweichungen in Herstellerangaben ist der jeweilige Hersteller verantwortlich, soweit der Auftragnehmer diese nicht selbst zu vertreten hat.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erfüllung seiner eigenen Leistungen Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige fachlich geeignete Dritte einzusetzen.
Leistungen von Fachplanern, Handwerkern, Lieferanten und sonstigen Dritten werden grundsätzlich durch diese eigenverantwortlich erbracht.
Soweit der Auftraggeber einen Dritten unmittelbar beauftragt, besteht der Vertrag über dessen Leistung ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten.
Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall nicht für dessen Leistungen, Preise, Termine, Lieferfähigkeit oder Mängel, soweit ihn hierfür keine eigene gesetzliche oder vertragliche Verantwortlichkeit trifft.
Soweit der Auftragnehmer lediglich Angebote einholt, vergleicht, Empfehlungen ausspricht oder die Kommunikation mit Dritten koordiniert, stellt dies keine Garantie für die Leistung des jeweiligen Dritten dar.
Soweit der Auftragnehmer im eigenen Namen Verträge mit Dritten abschließt, richtet sich seine Verantwortung nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis und den gesetzlichen Vorschriften.
Soweit der Auftragnehmer im Namen und für Rechnung des Auftraggebers gegenüber Dritten handeln soll, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die hierfür erforderlichen Vollmachten zu erteilen.
Die Beschaffung, Bestellung oder Koordination von Fremdleistungen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
Die Lieferfähigkeit und Lieferzeit von Waren und Leistungen Dritter kann von Umständen abhängen, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.
Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Verzögerungen Dritter begründen grundsätzlich keinen Verzug des Auftragnehmers.
Öffentlich-rechtliche Anforderungen richten sich nach den am jeweiligen Projektstandort geltenden Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften.
Eine Genehmigungsfähigkeit des Projekts wird nur geschuldet, wenn die hierfür erforderlichen Leistungen ausdrücklich beauftragt wurden.
Eine rechtsverbindliche Zusage einer Behörde kann durch den Auftragnehmer nicht gegeben werden.
Eigenständige Fachplanungen, insbesondere für Tragwerk, Technische Gebäudeausrüstung, Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz, Energie, Bauphysik oder sonstige Spezialgebiete, werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind.
Soweit aufgrund gesetzlicher Anforderungen Fachplaner einzuschalten sind, können diese durch den Auftragnehmer vorgeschlagen oder – nach entsprechender Beauftragung und Vollmacht – koordiniert werden.
Soweit der Auftragnehmer als Entwurfsverfasser tätig wird, bleiben die gesetzlichen Verantwortlichkeiten für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des eigenen Entwurfs sowie gesetzlich vorgeschriebene Koordinationspflichten unberührt.
Der Auftraggeber bleibt für die ihm gesetzlich zugewiesenen Bauherrenpflichten verantwortlich, insbesondere für solche Anträge, Erklärungen, Zustimmungen und Nachweise, die nach dem jeweils geltenden öffentlichen Baurecht dem Bauherrn obliegen, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich dem Auftragnehmer übertragen wurden.
Die Verantwortung für die tatsächliche Bauausführung liegt bei den jeweils ausführenden Unternehmen.
Dies gilt insbesondere für die fachgerechte, mängelfreie und sichere Ausführung.
Eine Prüfung der tatsächlichen Bauausführung findet durch den Auftragnehmer nur statt, wenn dieser ausdrücklich mit einer entsprechenden Objektüberwachung oder vergleichbaren Leistung beauftragt wurde.
Der Auftraggeber hat sämtliche für die Durchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen.
Bei ausbleibenden oder verspäteten Mitwirkungshandlungen kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachholung setzen.
Bleibt eine erforderliche Mitwirkung trotz angemessener Frist aus, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistung bis zur Nachholung zurückzustellen und weitere gesetzliche Rechte geltend zu machen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, bei erheblichem Zahlungsverzug oder ausbleibender erforderlicher Mitwirkung die weitere Bearbeitung vorübergehend einzustellen.
Hierdurch verursachte Terminverschiebungen gehen nicht zu seinen Lasten.
Für längere vom Auftraggeber veranlasste Projektunterbrechungen kann bei Wiederaufnahme ein zusätzlicher Einarbeitungs-, Aktualisierungs- und Koordinationsaufwand entstehen.
Dieser wird gesondert vergütet, soweit die Unterbrechung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
Verbindliche Termine oder Fristen müssen ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
Unverbindliche Zeitangaben dienen lediglich der Projektplanung.
Leistungsfristen beginnen grundsätzlich erst, wenn sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers vorliegen und sonstige vereinbarte Voraussetzungen geschaffen wurden.
Fristen verlängern sich angemessen bei Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere bei
a) verspäteten Entscheidungen oder Freigaben des Auftraggebers,
b) Änderungen des Leistungsumfangs,
c) Verzögerungen von Fachplanern, Handwerkern oder Lieferanten, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind,
d) behördlichen Verzögerungen,
e) Streiks oder Aussperrungen,
f) erheblichen Liefer- oder Transportstörungen,
g) technischen Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers,
h) sonstigen Ereignissen höherer Gewalt oder vergleichbaren unvorhersehbaren Umständen.
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzug bleiben unberührt.
Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber wirtschaftlich und sachlich sinnvoll sind und keine gesetzlichen oder vertraglichen Gründe entgegenstehen.
Rechnungen sind, soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen.
Abschlags- oder Zwischenrechnungen können entsprechend dem erreichten Leistungsstand gestellt werden.
Bei laufenden Leistungen kann die Abrechnung monatlich nach dem bis dahin angefallenen Leistungsumfang erfolgen.
Bei Pauschalhonoraren kann eine Abrechnung nach vereinbarten Leistungsphasen oder Meilensteinen erfolgen.
Fremdkosten, Auslagen und verauslagte Drittleistungen können auch gesondert und unabhängig von der Schlussrechnung abgerechnet werden.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens bleiben unberührt.
Bei erheblichem Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach angemessener vorheriger Aufforderung berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen zurückzustellen.
Hierdurch entstehende Verzögerungen bei vereinbarten Terminen verlängern diese entsprechend.
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
Soweit der Auftrag eine werkvertragliche Leistung beinhaltet, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
Der Auftragnehmer kann nach Fertigstellung einer in sich abgeschlossenen und abnahmefähigen Leistung deren Abnahme verlangen.
Der Auftraggeber hat eine berechtigte Abnahme nicht ohne sachlichen Grund zu verweigern.
Bei klar abgrenzbaren Planungsleistungen kann eine Abnahme bzw. Teilabnahme vereinbart werden.
Das gesetzliche Recht des Auftragnehmers auf Teilabnahme nach § 650s BGB bleibt unberührt.
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann Studio Bernard-Boos eine Teilabnahme der bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
Soweit gesetzlich vorgesehen, kann eine Abnahme auch durch Fristsetzung zur Abnahme erfolgen.
Gegenüber Verbrauchern wird bei einer Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder nicht unter Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen.
Bei einer Kündigung kann jede Vertragspartei eine gemeinsame Feststellung des bis zur Beendigung erreichten Leistungsstands verlangen.
Für die Mängelrechte gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Einzelfall keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, ist diesem grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit das gesetzlich erforderlich ist und die Nacherfüllung nicht unzumutbar oder ausgeschlossen ist.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz bleiben unberührt.
Eine bloße Abweichung von persönlichen ästhetischen Vorstellungen stellt keinen Mangel dar, wenn die Leistung dem vereinbarten Briefing, den vertraglichen Anforderungen und dem freigegebenen Planungsstand entspricht.
Abweichungen, die auf vom Auftraggeber gelieferten Informationen, Bestandsmaßen, Vorgaben, Materialien oder Produkten beruhen, begründen keinen Mangel, soweit der Auftragnehmer die Ursache nicht zu vertreten hat.
Für Mängel von Leistungen Dritter gelten deren vertragliche und gesetzliche Verantwortlichkeiten.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei entsprechender Beauftragung bei der Geltendmachung berechtigter Ansprüche unterstützen.
Diese Unterstützung ist gesondert zu vergüten, soweit sie nicht bereits Bestandteil des Auftrags ist.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden,
a) die vorsätzlich verursacht wurden,
b) die auf grober Fahrlässigkeit beruhen,
c) die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, sofern die Verletzung durch eine vom Auftragnehmer zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurde,
d) die aus arglistigem Verschweigen eines Mangels entstehen,
e) für die zwingende gesetzliche Haftung besteht,
f) für die eine ausdrücklich übernommene Garantie besteht.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten besteht keine Haftung.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, soweit deren persönliche Haftung rechtlich entsprechend beschränkt werden kann.
Für Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet übermittelten Angaben und Unterlagen des Auftraggebers beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er deren Unrichtigkeit oder Verspätung nicht zu vertreten hat.
Entsprechendes gilt für Schäden, die aufgrund von Entscheidungen, Weisungen oder Freigaben des Auftraggebers entstehen, soweit der Auftragnehmer zuvor auf erkennbare erhebliche Risiken hingewiesen hat und der Auftraggeber seine Entscheidung ausdrücklich aufrechterhält.
Der Hinweis sowie die Entscheidung des Auftraggebers werden in Textform, insbesondere per E-Mail, dokumentiert.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche auf vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten, Bildern, Texten, Plänen, Marken, Dateien, Materialien oder sonstigen Informationen beruhen und der Auftraggeber deren Verwendung zu vertreten hat.
Die Freistellung umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, soweit diese zur Abwehr der betreffenden Ansprüche erforderlich sind.
Für Leistungen von Fachplanern, Handwerkern, Lieferanten und sonstigen Dritten, die der Auftraggeber unmittelbar selbst beauftragt, haftet der Auftragnehmer nicht für deren Leistungen, soweit ihn hierfür keine eigene gesetzliche oder vertragliche Verantwortlichkeit trifft.
Für Personen und Unternehmen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung eigener vertraglicher Pflichten bedient, gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen, insbesondere § 278 BGB.
Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bleiben die Rechte des Auftragnehmers aus § 650t BGB unberührt.
Sämtliche vom Auftragnehmer geschaffenen Entwürfe, Konzepte, Zeichnungen, Pläne, Modelle, Visualisierungen, Präsentationen, Fotografien, Layouts, Texte, Skizzen, Detailentwicklungen und sonstigen Arbeitsergebnisse sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers oder der jeweiligen Rechteinhaber.
Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrecht besteht, verbleibt dieses beim jeweiligen Urheber.
Nicht jede planerische oder gestalterische Leistung erreicht zwingend die gesetzlichen Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes.
Unabhängig davon gelten die nachfolgenden vertraglichen Nutzungsbeschränkungen auch für nicht urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Auftraggeber erhält, soweit nicht im Angebot ausdrücklich anders vereinbart, ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den für ihn erstellten und vollständig vergüteten Endfassungen ausschließlich für das konkret beauftragte Projekt und den vertraglich vorausgesetzten Zweck.
Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich erst mit vollständiger Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung eingeräumt.
Nicht ausgewählte Entwurfsvarianten, alternative Konzepte, verworfene Entwürfe, nicht beauftragte Ideen sowie interne Entwicklungsstände dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht eigenständig weiterverwendet oder umgesetzt werden.
Die Weitergabe oder Nutzung der Arbeitsergebnisse für
a) ein anderes Bauprojekt,
b) einen anderen Standort,
c) eine andere Gesellschaft,
d) weitere Filialen oder Objekte,
e) eine andere Plattform oder Website,
f) eine weitere Produktion oder Serie,
g) eine anderweitige kommerzielle Nutzung
bedarf einer gesonderten Vereinbarung und kann eine zusätzliche Vergütung auslösen.
Änderungen, Bearbeitungen oder sonstige Eingriffe in urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse bedürfen der vorherigen Zustimmung des Urhebers, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder zur vertragsgemäßen Nutzung bzw. Umsetzung des konkret beauftragten Projekts zwingend erforderlich ist.
Eine Mehrfachnutzung eines Entwurfs oder Konzepts ist nur im Umfang des ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechts zulässig.
Bei unberechtigter Nutzung bleiben Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf angemessene Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt.
Die gesetzlichen Vorschriften über die angemessene Vergütung und sonstigen Rechte der Urheber bleiben unberührt.
Das Urheberrecht selbst wird nicht übertragen.
Die Übergabe von offenen, editierbaren oder nativen Dateien, insbesondere CAD-, BIM-, 3D-, Render-, Grafik-, Layout-, Quelldateien oder vergleichbaren Arbeitsdateien, ist nicht Bestandteil des Auftrags, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Herausgabe solcher Dateien kann gesondert vereinbart und vergütet werden.
Mit der Herausgabe einer Datei wird ohne gesonderte Vereinbarung kein weitergehendes Nutzungsrecht übertragen.
Gesetzlich zwingend herauszugebende Unterlagen bleiben hiervon unberührt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Urheberschaft und seine Mitwirkung an einem Projekt in angemessener Weise zu benennen, soweit dem keine entgegenstehenden gesetzlichen oder vertraglichen Rechte Dritter entgegenstehen.
Soweit technisch und zumutbar, soll bei Veröffentlichungen der vom Auftragnehmer geschaffenen Arbeitsergebnisse eine angemessene Urheber- bzw. Planerbenennung erfolgen.
Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, im Rahmen der Durchführung und nach Abschluss des Projekts Fotografien und sonstige Bildaufnahmen der von ihm geplanten, gestalteten oder bearbeiteten Räume, Objekte und Arbeitsergebnisse anzufertigen oder durch beauftragte Dritte anfertigen zu lassen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Fotografien und Bildaufnahmen für Zwecke der Eigenwerbung, des Portfolios, auf der eigenen Website, in sozialen Medien, Präsentationen, Wettbewerben, Publikationen und sonstigen branchenüblichen Kommunikationsmitteln zu verwenden und zu veröffentlichen, soweit hierfür keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Bei privat genutzten Innenräumen erfolgt eine Veröffentlichung nur unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeits-, Datenschutz-, Sicherheits- und Vertraulichkeitsinteressen des Auftraggebers und sonstiger betroffener Personen.
Persönliche Gegenstände, personenbezogene Daten, vertrauliche Unterlagen und sonstige nicht zur Veröffentlichung bestimmte Inhalte werden auf Wunsch des Auftraggebers vor einer Veröffentlichung unkenntlich gemacht oder aus dem Bild entfernt, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.
Soweit für die Veröffentlichung von Fotografien Rechte oder Einwilligungen Dritter erforderlich sind, wird der Auftragnehmer diese nur im erforderlichen Umfang verwenden, sofern die entsprechenden Rechte oder Einwilligungen vorliegen.
Die Vertragsparteien behandeln vertrauliche, nicht allgemein bekannte Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Projekt bekannt werden, vertraulich.
Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen,
a) die bereits öffentlich bekannt sind,
b) die ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden,
c) die der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren,
d) deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist.
Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung eingesetzte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Fachplaner und sonstige geeignete Dritte in erforderlichem Umfang mit den für die Leistungserbringung notwendigen Informationen befassen.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, insbesondere bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung einschließlich des Muster-Widerrufsformulars sowie die sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen rechtzeitig vor Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger.
Dies gilt insbesondere bei persönlichen Besprechungen und Beratungsterminen in der Wohnung oder an einem sonstigen Ort außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag erfüllt sind.
Nach Vertragsschluss erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Vertragsbestätigung bzw. Vertragsabschrift auf einem dauerhaften Datenträger.
Die Bezugnahme auf diese AGB ersetzt die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung nicht.
Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass die Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen und Hinweise gesondert eingeholt und dokumentiert.
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung mit vollständiger Erbringung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Ist die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist.
Soweit ein Vertrag im Einzelfall als Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB einzuordnen ist, gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 650i ff. BGB.
Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an die Baubeschreibung, den Vertragsinhalt, das Widerrufsrecht, Abschlagszahlungen, Sicherheiten sowie die Erstellung und Herausgabe gesetzlich geschuldeter Unterlagen.
Von diesen Vorschriften wird nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen.
Bei einem Verbraucherbauvertrag werden insbesondere die gesetzlichen Anforderungen an die Baubeschreibung und an die Erstellung und Herausgabe geschuldeter Unterlagen beachtet.
Soweit Studio Bernard-Boos lediglich Planungs-, Beratungs- oder Innenarchitekturleistungen übernimmt und sich nicht selbst zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet, richtet sich die rechtliche Einordnung nach dem tatsächlich vereinbarten Leistungsumfang.
Bei projektbezogenen Verträgen gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere die Vorschriften über die freie Kündigung des Bestellers sowie die Kündigung aus wichtigem Grund.
Im Falle einer freien Kündigung des Auftraggebers richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 648 BGB.
Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen sowie die Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil des Auftrags abzüglich ersparter Aufwendungen und sonstiger anzurechnender Vorteile zu verlangen.
Die gesetzliche Vermutung hinsichtlich der Vergütung des noch nicht erbrachten Teils bleibt unberührt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen höheren Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften.
Dies gilt auch für die Abrechnung bereits erbrachter Leistungen sowie für verbindlich ausgelöste Fremdleistungen und sonstige nicht mehr stornierbare Kosten, soweit deren Ersatz gesetzlich geschuldet ist.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Auftragnehmer kann insbesondere vorliegen, wenn
a) der Auftraggeber trotz angemessener Fristsetzung mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug bleibt,
b) der Auftraggeber notwendige Mitwirkungshandlungen trotz angemessener Fristsetzung nicht erbringt und dadurch die weitere Leistungserbringung erheblich beeinträchtigt oder unmöglich macht,
c) der Auftraggeber trotz ausdrücklicher und dokumentierter Hinweise auf erhebliche rechtliche oder technische Risiken eine Durchführung verlangt, die eine vertragsgemäße Leistungserbringung wesentlich beeinträchtigt,
d) der Auftraggeber wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.
Das gesetzliche Erfordernis einer vorherigen Abmahnung oder Fristsetzung bleibt unberührt, soweit es erforderlich ist.
Nach einer Kündigung sind die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen nach dem jeweiligen Leistungsstand abzurechnen.
Verbindlich beauftragte und nicht mehr stornierbare Leistungen Dritter sowie nicht vermeidbare projektbezogene Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit er deren Beauftragung veranlasst hat oder diese Kosten nach dem Vertragsverhältnis von ihm zu tragen sind.
Bei unbefristeten laufenden Beratungs-, Betreuungs- oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen kann der Vertrag, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Gesetzliche Kündigungsrechte aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB bleibt unberührt.
Bei Verbrauchern wird die hierzu gesetzlich vorgeschriebene Information über das Kündigungsrecht, die Frist und die Rechtsfolgen nach Vorlage der Planungsgrundlage in Textform erteilt.
Kündigungen von Architekten- und Ingenieurverträgen bedürfen gemäß § 650h BGB in Verbindung mit § 650q BGB der Schriftform.
Eine einfache E-Mail genügt hierfür nicht.
Rabatte, Sonderpreise oder sonstige Vergünstigungen werden aufgrund der im jeweiligen Angebot ausdrücklich genannten Voraussetzungen gewährt.
Wurde ein Rabatt ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass ein bestimmter Leistungsumfang, ein bestimmtes Auftragsvolumen oder eine bestimmte Vertragsdauer erreicht wird, kann bei einer vom Auftraggeber veranlassten Änderung oder Kündigung eine Neuberechnung auf Grundlage der im Angebot ausgewiesenen regulären Einzelpreise erfolgen, sofern die hierfür vereinbarte Voraussetzung nicht mehr erreicht wird.
Eine darüber hinausgehende pauschale Vertragsstrafe oder Schadensersatzpauschale wird nicht vereinbart.
Weist der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erhebliche erkennbare technische, gestalterische, rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Risiken einer vom Auftraggeber verlangten Lösung hin und besteht der Auftraggeber dennoch ausdrücklich auf dieser Lösung, werden der Hinweis sowie die Entscheidung des Auftraggebers in Textform, insbesondere per E-Mail, dokumentiert.
Eine Haftung des Auftragnehmers für Folgen, die ausschließlich auf der vom Auftraggeber trotz dokumentiertem Bedenkenhinweis ausdrücklich verlangten Entscheidung beruhen, besteht nicht, soweit die Haftungsfreistellung gesetzlich zulässig ist.
Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer gesetzlich zwingende eigene Pflichten verletzt oder die eingetretenen Schäden unabhängig von der Weisung selbst zu vertreten hat.
Originale Modelle, Präsentationsunterlagen, Arbeitsmuster und sonstige körperliche Arbeitsmittel bleiben Eigentum des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Soweit körperliche Gegenstände ausdrücklich an den Auftraggeber verkauft oder übereignet werden, richtet sich der Eigentumsübergang nach der jeweiligen Vereinbarung.
Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften abzutreten.
Eine vollständige Übertragung der vertraglichen Stellung des Auftraggebers auf einen Dritten bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihnen durch zwingende Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
Individuelle Vertragsabreden haben jederzeit Vorrang vor diesen AGB.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Individuelle Vertragsabreden haben jederzeit Vorrang vor diesen AGB.
Studio Bernard-Boos ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren, die sich aus einer gesetzlichen Vorschrift oder einer besonderen Vereinbarung ergeben kann, bleibt unberührt.
Stand: Mai 2025